Für die Passagiere bedeutet der Lufthansa-Warnstreik Stress pur. Antworten auf die wichtigsten Fragen und Kontaktdaten der großen Flughäfen gibt es hier:
Mein Flug fällt aus: Habe ich Anrecht auf Entschädigung?
Sollte der Flug nicht wie geplant starten, hat grundsätzlich jeder Kunde das Recht, seinen Flug zu stornieren. In diesem Fall bekäme man sein Geld zurück und hätte unter bestimmten Voraussetzungen noch Anspruch auf Entschädigungsleistungen und Kostenerstattung für anderweitige Verkehrsmittel von bis zu 600 Euro. So ist es zumindest in der EU-Verordnung zu Fluggastrechten geregelt.
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Wie sieht es bei einem Streik aus?
Einziges Problem: Fällt ein Flug aufgrund eines Streiks aus, berufen sich Airlines oft auf "höhere Gewalt". In solchen Fällen wären sie nach geltendem EU-Recht zur Entschädigung von Fluggästen nicht verpflichtet. Die Verbraucherschutzzentrale meint aber auch, dass "genervte Urlauber, die wegen des Arbeitskampfes lieber wieder nach Hause möchten", den Reisevertrag ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen können, wenn die Reise durch den Streik erheblich beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter müsste dann den bereits gezahlten Reisepreis erstatten.
Verspätungen: Leistungsansprüche sind eine Frage der Reiseentfernung
Ersatzleistungen im Falle von Verspätungen sind streng reguliert. Demnach müssen Fluggesellschaften bei einer zweistündigen Verspätung Passagieren, die bei ihrem Flug eine Entfernung von bis zu 1.500 Kilometern zurücklegen, Betreuungsleistungen wie Telefonate, Verpflegung und eventuell Übernachtungsquartier zugänglich machen.
Bei einer Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern gibt es diese Leistungen erst ab einer Verspätung von drei Stunden. Bei Flügen über 3.500 Kilometer müssen sich Passagiere vier Stunden gedulden, ehe sie Ansprüche haben. Passiert fünf Stunden lang nichts, dann können Fluggäste den kompletten Preis zurückfordern und haben Anspruch auf Betreuungsleistungen - egal, wie weit sie fliegen wollten. (jg/fs)



